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Neue Paragrafen für Pedelecs und E-Bikes
In Zusammenarbeit mit der Kanzlei Voigt veröffentlichen wir an dieser Stelle regelmäßig aktuelle Urteile und andere branchenrelevante Verkehrsrechtsthemen. In dieser Folge geht es um neue Bestimmungen für E-Bikes und Pedelecs.
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Die zunehmende Zahl von E-Bikes und Pedelecs hat den Gesetzgeber in der jüngeren Vergangenheit gleich zwei Mal auf den Plan gerufen. Die StVO-Novelle vom 14.12.2016 sowie die am 10.03.2017 verabschiedete 52. Verordnung zur Änderung Straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am, haben – zumindest in zwei Aspekten – Licht ins Dunkel gebracht.
Nach § 2 Abs. 4 StVO dürfen Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften jetzt auch von Mofas und E-Bikes benutzt werden. Als E-Bike betrachtet die StVO „Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet“. S-Pedelecs, die mit einer Motorleistung bis zu 500 Watt Geschwindigkeiten von bis zu 45 km/h erreichen können, fallen nicht darunter. Sie müssen weiterhin die Hauptfahrbahn benutzen. Auch an der Führerschein-, Helm- und Versicherungspflicht für S-Pedelecs hat sich nichts geändert.
Pedelecs mit einer Motorleistung bis 250 Watt stehen verkehrsrechtlich jetzt Fahrrädern gleich. Der Motor darf nur beim Treten und zur Unterstützung zugeschaltet sein. Für E-Bikes bis 25 km/h, bei denen der Motor auch tretunabhängig als Antrieb dient, ist für nach dem 1. April 1965 Geborene, mindestens die Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich. E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h erfordern mindestens einen Führerschein der Klasse AM. Weitere Änderungen betrafen z.B. die Erlaubnis eines Bremslichts. Diese sind aber Gegenstand des nächsten Beitrags der Kanzlei Voigt.
Der Autor Dr. Wolf-Henning Hammer ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Voigt.
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